LSG-Urteil: Lebensversicherung Verhindert Bürgergeld-Bezug

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat kürzlich eine wichtige Entscheidung getroffen, die Auswirkungen auf Bürgergeld-Beziehende hat. Nach einem Urteil vom 20. Mai hat das Gericht die Beschwerde eines Antragstellers abgewiesen, der eine einstweilige Anordnung für höhere Bürgergeld-Leistungen und Prozesskostenhilfe erzwingen wollte. Der Grund für die Ablehnung lag in den Vermögensreserven des Klägers, die in einer kapitalbildenden Lebensversicherung gebunden waren. Diese Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig es für Bürgergeld-Beziehende ist, ihre Vermögensverhältnisse transparent darzulegen und den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, bevor sie staatliche Unterstützung beantragen. In einer Welt, in der die Lebenshaltungskosten stetig ansteigen, ist das Urteil ein entscheidendes Signal in Richtung Eigenverantwortung und Transparenz.

Bedeutung des Anordnungsanspruchs im Eilverfahren

Um eine einstweilige Anordnung zu erhalten, müssen die Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht beide Voraussetzungen verneint, da der Kläger über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit einem beträchtlichen Rückkaufswert verfügte. Dieser Rückkaufswert wurde auf 55.836,99 Euro festgesetzt, und der Antragsteller konnte nicht darlegen, warum er diese Summe nicht verwenden konnte, um seine finanzielle Notlage abzuwenden. Das Fehlen eines nachvollziehbaren Anordnungsbedarfs führte dazu, dass das Gericht jede Dringlichkeit verneinte.

Zusätzliche Komplikationen ergaben sich aus der Tatsache, dass der Kläger ein Grundstück mit einer Fläche von 675 Quadratmetern, das auf einen Wert von 222.750 Euro geschätzt wurde, an seine Tochter verschenkt hatte. Gemäß § 528 BGB kann ein Schenker bei eigener Bedürftigkeit die Rückforderung eines solchen Geschenks verlangen. Das Gericht beurteilte dies als weiteres verwertbares Vermögen des Klägers und stellte damit fest, dass ausreichend Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung standen. Diese Faktoren führten in der Gesamtschau zur Ablehnung des Antrags auf einstweilige Anordnung.

Unterstützung von Angehörigen als Einkommen

Ein weiterer Punkt im Verfahren war, dass der Antragsteller eingeräumt hatte, regelmäßig von seinen Angehörigen Unterstützung in Form von Lebensmitteln zu erhalten. Diese Art der Hilfeleistung wird als Sachunterhalt angesehen und gemäß § 11 SGB II als Einkommen angerechnet, was den Bedarf an Bürgergeld zusätzlich minderte. Damit entfiel ein rechtfertigendes Eilanliegen, das die Hilfsbedürftigkeit des Klägers rechtfertigen könnte.

Die im Verfahren gestellte Forderung nach Prozesskostenhilfe wurde ebenfalls abgelehnt. Diese Hilfe wird nur gewährt, wenn eine hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit besteht, was das Gericht im vorliegenden Fall nicht feststellte. Weder der geltend gemachte Anspruch noch die behauptete Dringlichkeit konnten durch die Darstellung des Klägers glaubhaft gemacht werden. Aus diesen Gründen wurde auch der Anspruch auf Erstattung der außerhalb des Gerichtsverfahrens entstandenen Kosten abgelehnt.

Lektionen aus dem Gerichtsbeschluss

Das Urteil hebt hervor, wie wichtig es für Bürgergeld-Beziehende ist, zunächst ihr eigenes Vermögen einzusetzen, bevor sie Unterstützung vom Jobcenter erwarten können. Dazu gehört die Verwertung von Kapitalanlagen wie Lebensversicherungen, Sparguthaben oder Wertpapieren bis zu den gesetzlich festgelegten Schonbeträgen. Bürgergeld-Beziehende sollten auch beachten, dass Vermögensgeschenke, die nur darauf abzielen, staatliche Leistungen zu beziehen, Rückforderungen und die Anrechnung als verwertbares Vermögen nach sich ziehen können.

Auch regelmäßige Hilfeleistungen von Familienangehörigen, sei es in Form von Geld oder Sachleistungen wie Lebensmitteln, werden als Einkommen angerechnet. Dadurch verringert sich nicht nur der Anspruch auf staatliche Leistungen, sondern es wird den Betroffenen auch signalisiert, dass eigenverantwortliches Handeln und der Nachweis finanzieller Bedürftigkeit unerlässlich sind, um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können.

Konsequenzen und Ratschläge für Betroffene

Das Urteil ist ein Beispiel für die strengere Linie, die Gerichte seit der Umstellung von Hartz IV auf das Bürgergeld verfolgen. Behörden versuchen zwar mit einem Ansatz der „Kooperationskultur“ zu arbeiten, doch zeigt dieses Urteil, dass eine gründliche Prüfung von Vermögenswerten obligatorisch ist. Bürgergeld-Beziehende sollten darauf achten, ihre Vermögensverhältnisse korrekt darzustellen, um mögliche rechtliche Konsequenzen, wie den Verlust des Eilrechtsschutzes oder Strafverfahren wegen Sozialleistungsmissbrauchs, zu vermeiden.

Um sicherzustellen, dass keine Fehler gemacht werden, sollten Betroffene geeignete Unterlagen wie Kontoauszüge, Versicherungs- und Immobilienbewertungen vorbereiten. Ebenso ist es empfehlenswert, die Dringlichkeit ihrer finanziellen Situation glaubhaft zu machen, indem sie beispielsweise auf drohende Mietrückstände hinweisen. Schließlich kann die Inanspruchnahme von Sozialberatungsstellen helfen, Antragsverfahren effektiv zu gestalten und unnötige Gerichtsverfahren zu verhindern.

Abschließende Betrachtungen

Um eine einstweilige Anordnung zu erlangen, müssen Antragsteller einen glaubhaften Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund darlegen. In diesem Fall verneinte das Gericht jedoch beide. Der Kläger besaß eine kapitalbildende Lebensversicherung mit einem erheblichen Rückkaufswert von 55.836,99 Euro. Er konnte nicht erklären, warum diese Summe nicht zur Überbrückung seiner finanziellen Notlage nutzbar war, was das Gericht dazu veranlasste, die Dringlichkeit seines Antrags infrage zu stellen.

Ein weiteres Problem war eine Schenkung: Der Kläger hatte ein Grundstück von 675 Quadratmetern im Wert von 222.750 Euro an seine Tochter verschenkt. Laut § 528 BGB darf ein Schenker ein Geschenk zurückfordern, wenn er bedürftig wird. Das Gericht betrachtete dies als verwertbares Vermögen des Klägers, da die Rückforderung möglich war. Somit kam es zu der Einschätzung, dass dem Kläger ausreichend Mittel zur Verfügung standen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Zusammengenommen führten diese Faktoren zur Ablehnung des Antrags auf einstweilige Anordnung.

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